Amalgamfüllungen zählen zu den Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Die gesetzlichen Kassen berufen sich hierbei auf das Sozialgesetzbuch Nr.5. Es besagt, dass die Versorgung medizinisch begründet, zweckmäßig und ausreichend sein muss. Amalgam ist ein Füllungswerkstoff, der aus verschiedenen metallischen Bestandteilen zusammengesetzt ist und der bei richtiger Anwendung sehr gute Langzeitergebnisse liefert. Amalgam entsteht bei der Anmischung eines Legierungspulvers mit metallischen Quecksilber. Das Legierungspulver besteht aus etwa 40-70 Prozent Silber, 18-30 Prozent Kupfer und 0-3 Prozent Zink. Eine ausgehärtete Amalgamfüllung enthält etwa 50 Prozent Quecksilber, wobei das Quecksilber fest gebunden ist. Die Füllungen werden hauptsächlich in die Kauflächen von Backenzähnen eingesetzt. Amalgam sollte nicht verwendet werden:
- wenn die frisch gelegte Füllung mit Zahnersatz aus Gold in Kontakt kommt
- bei Patienten mit Nierenstörungen
- bei Patienten mit fachärztlich nachgewiesener Amalgam-Allergie
- Kindern bis zum sechsten Lebensjahr
- schwangeren Patientinnen
Wenn statt Amalgam zahnfarbenes Füllungsmaterial verwendet wird, muss der Patient mit Zuzahlungen rechnen. Der Zahnarzt oder Zahntechniker muss dieses Material aufwendiger und präziser verarbeiten, Krankenkassen erkennen jedoch nur den Anteil für eine Amalgamfüllung an. In einem Urteil hat das Bundessozialgericht abgelehnt, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Ersatzmaterialien generell übernehmen müssen.